Allgemeinwissen
Gesetzgebung, Bund und Länder: wer macht welche Gesetze?
Wer macht in Deutschland die Gesetze?
Grundsätzlich die Länder – soweit das Grundgesetz nicht dem Bund die Gesetzgebung zuweist (Art. 70). Tatsächlich hat der Bund die meisten großen Bereiche (Art. 73, 74); den Ländern bleiben vor allem Schule, Polizei- und Ordnungsrecht, Kommunalrecht und Kultur. Bundesgesetze beschließt der Bundestag; der Bundesrat wirkt durch Einspruch oder Zustimmung mit. Ausgeführt werden die meisten Bundesgesetze von den Ländern (Art. 83). Bundesrecht bricht Landesrecht (Art. 31).
Inhalt
Der Bundesstaat in Zahlen
Deutschland besteht aus 16 Ländern: 13 Flächenländern und drei Stadtstaaten – Berlin, Hamburg und Bremen, zu dem auch Bremerhaven gehört. Bayern, Sachsen und Thüringen nennen sich Freistaat; das ist ein historischer Name für Republik ohne rechtliche Sonderstellung. Jedes Land hat eine eigene Verfassung, ein Parlament, eine Regierung und ein Verfassungsgericht. In Berlin heißt das Parlament Abgeordnetenhaus, in Hamburg und Bremen Bürgerschaft; die Regierung heißt dort jeweils Senat.
Landeshauptstädte – die häufigsten Fallen
Die Hauptstadt ist oft nicht die größte Stadt eines Landes. Genau danach fragen Tests gern.
| Land | Hauptstadt | nicht verwechseln mit |
|---|---|---|
| Hessen | Wiesbaden | Frankfurt am Main |
| Nordrhein-Westfalen | Düsseldorf | Köln |
| Mecklenburg-Vorpommern | Schwerin | Rostock |
| Sachsen | Dresden | Leipzig |
| Sachsen-Anhalt | Magdeburg | Halle |
| Brandenburg | Potsdam | Cottbus |
| Rheinland-Pfalz | Mainz | Koblenz |
| Niedersachsen | Hannover | Braunschweig |
Die übrigen: Baden-Württemberg – Stuttgart, Bayern – München, Saarland – Saarbrücken, Thüringen – Erfurt; Berlin, Hamburg und Bremen sind Stadt und Land zugleich.
Wer ist für welches Gesetz zuständig?
- Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes (Art. 71, 73): nur der Bund, zum Beispiel auswärtige Angelegenheiten, Verteidigung, Staatsangehörigkeit, Pass- und Meldewesen, Währung, Luftverkehr, Waffenrecht.
- Konkurrierende Gesetzgebung (Art. 72, 74): Die Länder dürfen regeln, solange und soweit der Bund nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat – etwa bürgerliches Recht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Recht der Wirtschaft, Straßenverkehr.
- Gesetzgebung der Länder: alles, was dem Bund nicht zugewiesen ist, vor allem Schule, Polizei- und Ordnungsrecht, Kommunalrecht und Kultur.
Verwaltet wird dagegen überwiegend von den Ländern: Sie führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus (Art. 83). Ein städtisches Ordnungsamt wendet also auch Bundesrecht an. Nur wenige Bereiche verwaltet der Bund selbst, etwa den Auswärtigen Dienst, die Bundesfinanzverwaltung mit dem Zoll und die Bundespolizei.
Der Weg eines Bundesgesetzes
- Initiative: Gesetzentwürfe bringen die Bundesregierung, die Mitte des Bundestages (eine Fraktion oder fünf Prozent der Abgeordneten) oder der Bundesrat ein (Art. 76). Entwürfe der Bundesregierung gehen zuerst an den Bundesrat.
- Bundestag: drei Beratungen, dazwischen Arbeit im Fachausschuss, am Ende die Schlussabstimmung (Art. 77 Abs. 1).
- Bundesrat: Er kann den Vermittlungsausschuss anrufen und je nach Gesetzesart Einspruch einlegen oder die Zustimmung verweigern.
- Ausfertigung und Verkündung: Gegenzeichnung durch die Bundesregierung, Ausfertigung durch den Bundespräsidenten, Verkündung im Bundesgesetzblatt (Art. 82 Abs. 1), das seit 2023 nur noch elektronisch erscheint.
- Inkrafttreten: am im Gesetz bestimmten Tag; fehlt die Angabe, am 14. Tag nach Ausgabe des Bundesgesetzblatts (Art. 82 Abs. 2).
Einspruchsgesetz und Zustimmungsgesetz
| Einspruchsgesetz | Zustimmungsgesetz | |
|---|---|---|
| Wann? | Regelfall | nur wenn das Grundgesetz es ausdrücklich verlangt, z. B. Grundgesetzänderungen |
| Rolle des Bundesrates | kann binnen zwei Wochen Einspruch einlegen | muss zustimmen |
| Letztes Wort | Bundestag kann den Einspruch zurückweisen | Bundesrat – ohne Zustimmung kein Gesetz |
| Vermittlungsausschuss anrufen | nur der Bundesrat | Bundesrat, Bundestag und Bundesregierung |
Beim Einspruchsgesetz braucht der Bundestag zur Zurückweisung die Mehrheit seiner Mitglieder; hat der Bundesrat mit zwei Dritteln Einspruch eingelegt, zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, mindestens aber die Mehrheit seiner Mitglieder (Art. 77 Abs. 4).
Rechtsverordnung und Satzung
Nicht jede Rechtsnorm ist ein Parlamentsgesetz. Rechtsverordnungen erlässt die Exekutive – Bundesregierung, ein Ministerium oder eine Landesregierung – auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung, die Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt (Art. 80). Satzungen erlassen Selbstverwaltungskörperschaften für eigene Angelegenheiten, vor allem Gemeinden; in Nordrhein-Westfalen beschließt sie der Rat. Beispiele sind die Hundesteuer- oder die Friedhofssatzung.
Die Rangfolge: Grundgesetz – Bundesgesetz – Rechtsverordnung des Bundes – Landesverfassung – Landesgesetz – Rechtsverordnung des Landes – Satzung.
Typische Fehler
- Der Bundesrat muss jedem Gesetz zustimmen: Nur wenn das Grundgesetz es verlangt.
- Der Bundespräsident bringt Gesetze ein: Er hat kein Initiativrecht.
- Schulgesetz vom Bund: Schule ist Ländersache.
- Einspruch = Scheitern: Beim Einspruchsgesetz kann der Bundestag den Einspruch zurückweisen.
- Größte Stadt = Hauptstadt: Frankfurt, Köln, Rostock, Leipzig und Halle sind keine Landeshauptstädte.
Übungsbeispiele mit Lösung
Erst selbst lösen, dann die Lösung aufklappen.
Beispiel 1: Zuständigkeit bestimmen
Wer ist für die Gesetzgebung zuständig? (a) Passwesen, (b) Polizeirecht, (c) Strafrecht, (d) Schulpflicht
Lösung anzeigen
(a) Bund, ausschließlich (Art. 73). (b) Länder. (c) konkurrierend, der Bund hat mit dem Strafgesetzbuch Gebrauch gemacht. (d) Länder.
Beispiel 2: Einspruch zurückweisen
Der Bundesrat legt gegen ein Einspruchsgesetz mit einfacher Mehrheit Einspruch ein. Was braucht der Bundestag, um ihn zurückzuweisen?
Lösung anzeigen
Die Mehrheit seiner Mitglieder (Kanzlermehrheit) – bei 630 Abgeordneten also 316 Stimmen.
Beispiel 3: Inkrafttreten
Ein Gesetz ohne Datum zum Inkrafttreten wird am 3. März im Bundesgesetzblatt verkündet. Wann tritt es in Kraft?
Lösung anzeigen
Am 14. Tag nach Ablauf des Ausgabetags: Ab dem 4. März gezählt ist das der 17. März.
Beispiel 4: Ein Fall, drei Ebenen
Eine Gaststätte möchte Tische auf den Gehweg stellen. Welche Ebenen sind beteiligt?
Lösung anzeigen
Gaststättenrecht ist seit 2006 Ländersache (wo ein Land nichts regelt, gilt das Bundesgesetz fort). Die Gehwegnutzung richtet sich nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes und einer Satzung der Stadt. Ausgeführt wird alles von der städtischen Verwaltung.
Wissenscheck: 4 Fragen
Eigene Übungsfragen, keine Originalaufgaben eines Auswahlverfahrens. Lösungen und Erklärungen lassen sich auch ohne JavaScript öffnen.
Begriffe im Glossar
Quellen
- Art. 70–82 GG (Gesetzgebung des Bundes)
- Art. 77 GG (Verfahren, Einspruch, Vermittlungsausschuss)
- Art. 83 GG (Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder)
- Bundesrat: Stimmenverteilung und Länder
- Deutscher Bundestag: Geschäftsordnung
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