Allgemeinwissen
Grundgesetz und Grundrechte: das Wichtigste für den Einstellungstest
Was muss ich zum Grundgesetz wissen?
Das Grundgesetz wurde vom Parlamentarischen Rat in Bonn am 8. Mai 1949 beschlossen und am 23. Mai 1949 verkündet. Es beginnt mit den Grundrechten (Art. 1–19). Art. 20 legt fünf Grundsätze fest: Republik, Demokratie, Rechtsstaat, Sozialstaat und Bundesstaat. Geändert werden kann es nur mit zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates; die Grundsätze der Art. 1 und 20 sind unabänderlich (Art. 79 Abs. 3).
Inhalt
Warum das Grundgesetz im Test vorkommt
Fragen zum Grundgesetz gehören zum Allgemeinwissen fast jedes Einstellungstests im öffentlichen Dienst. Der Bayerische Landespersonalausschuss nennt staatsbürgerliche Kenntnisse ausdrücklich, die dgp bietet ein Modul Allgemeinwissen an, der Zoll einen Wissenstest. Dazu kommt ein praktischer Grund: Wer Beamtin oder Beamter wird, legt einen Eid auf die Verfassung ab, und jede Maßnahme einer Behörde muss mit ihr vereinbar sein.
Sogar das Auswahlverfahren selbst hat seine Grundlage im Grundgesetz: Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.
Entstehung 1948/49
Am 1. Juli 1948 übergaben die drei Westmächte den Ministerpräsidenten der westdeutschen Länder die Frankfurter Dokumente. Nach dem Verfassungskonvent von Herrenchiemsee trat am 1. September 1948 in Bonn der Parlamentarische Rat zusammen; Präsident war Konrad Adenauer, den Hauptausschuss leitete Carlo Schmid. Elisabeth Selbert, eine von nur vier Frauen im Rat, setzte den Satz „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ durch.
Am 8. Mai 1949 beschloss der Rat das Grundgesetz, am 23. Mai 1949 wurde es verkündet. Der Name „Grundgesetz“ statt „Verfassung“ sollte zeigen, dass es als Ordnung für eine Übergangszeit bis zur Einheit gedacht war. Seit der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 gilt es für das gesamte deutsche Volk.
Aufbau
Auf die Präambel folgen die Grundrechte (Art. 1–19) – bewusst an erster Stelle: Der Staat ist für den Menschen da. Das Grundgesetz ist in Artikel gegliedert, nicht in Paragrafen, und reicht bis Art. 146. Später eingefügte Artikel tragen Buchstaben, etwa Art. 16a (Asylrecht) oder Art. 20a (Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere).
| Abschnitt | Inhalt | Artikel |
|---|---|---|
| I | Die Grundrechte | 1–19 |
| II | Der Bund und die Länder | 20–37 |
| III | Der Bundestag | 38–49 |
| IV | Der Bundesrat | 50–53 |
| V | Der Bundespräsident | 54–61 |
| VI | Die Bundesregierung | 62–69 |
| VII | Die Gesetzgebung des Bundes | 70–82 |
| IX | Die Rechtsprechung | 92–104 |
Art. 20: fünf Staatsstrukturprinzipien
- Republik: Das Staatsoberhaupt wird auf Zeit gewählt.
- Demokratie: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“, ausgeübt in Wahlen und Abstimmungen. Volksentscheide sieht das Grundgesetz nur für die Neugliederung des Bundesgebiets vor.
- Rechtsstaat: Gewaltenteilung in Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung; Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3); Rechtsweg gegen die öffentliche Gewalt (Art. 19 Abs. 4).
- Sozialstaat: Der Staat sorgt für soziale Sicherheit; wie, bestimmt der Gesetzgeber.
- Bundesstaat: Bund und Länder haben eigene Parlamente, Regierungen und Gerichte.
Die soziale Marktwirtschaft steht nicht in Art. 20; sie ist eine politische Entscheidung. Art. 20 Abs. 4 gibt allen Deutschen ein Widerstandsrecht gegen jeden, der diese Ordnung beseitigen will – aber nur, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Grundrechte: wer geschützt ist
Art. 1 Abs. 3 bindet Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht. Wer geschützt ist, zeigt der Wortlaut: „Jeder“, „alle Menschen“ oder „niemand“ bedeuten ein Jedermannsrecht. „Alle Deutschen“ bedeutet ein Deutschengrundrecht – vor allem Versammlungsfreiheit (Art. 8), Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1), Freizügigkeit (Art. 11) und Berufsfreiheit (Art. 12). Für Ausländerinnen und Ausländer greift in diesen Bereichen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1).
Viele Grundrechte dürfen durch Gesetz eingeschränkt werden (Gesetzesvorbehalt). Art. 19 setzt Grenzen: Das Gesetz muss allgemein gelten und das Grundrecht nennen (Zitiergebot), der Wesensgehalt bleibt unantastbar, und gegen Rechtsverletzungen der öffentlichen Gewalt steht der Rechtsweg offen. Die Menschenwürde ist „unantastbar“ und wird nicht abgewogen.
Änderung und Schutz der Verfassung
Eine Grundgesetzänderung muss den Wortlaut ausdrücklich ändern und braucht zwei Drittel der Mitglieder des Bundestages – bei 630 Abgeordneten 420 Stimmen – sowie zwei Drittel der Stimmen des Bundesrates, also 46 von 69 (Art. 79 Abs. 2). Unabänderlich sind die Gliederung des Bundes in Länder, ihre grundsätzliche Mitwirkung an der Gesetzgebung und die Grundsätze der Art. 1 und 20 (Ewigkeitsklausel, Art. 79 Abs. 3). Geschützt ist, dass es Länder gibt, nicht ihre Zahl.
Als Lehre aus Weimar ist die Demokratie wehrhaft: Vereinsverbot (Art. 9 Abs. 2, durch die Behörde), Grundrechtsverwirkung (Art. 18) und Parteiverbot (Art. 21) – über die letzten beiden entscheidet nur das Bundesverfassungsgericht.
Wer sich durch die öffentliche Gewalt in einem Grundrecht verletzt sieht, kann Verfassungsbeschwerde erheben, in der Regel erst nach Ausschöpfung des Rechtswegs. Die Vorschrift steht seit der Grundgesetzänderung vom 20.12.2024 in Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a; ältere Bücher nennen noch Art. 93.
Typische Fehler
- 8. und 23. Mai verwechselt: beschlossen am 8., verkündet am 23. Mai 1949.
- „§ 20 GG“: Das Grundgesetz hat Artikel.
- Zwei Drittel der Anwesenden: Art. 79 verlangt zwei Drittel der Mitglieder des Bundestages.
- Versammlungsfreiheit als Jedermannsrecht: Art. 8 schützt „alle Deutschen“.
- Soziale Marktwirtschaft als Prinzip des Art. 20: Sie steht dort nicht.
Übungsbeispiele mit Lösung
Erst selbst lösen, dann die Lösung aufklappen.
Beispiel 1: Grundrecht zuordnen
Die Stadt beschränkt eine angemeldete Demonstration auf dem Marktplatz. Welches Grundrecht ist betroffen, und darf es eingeschränkt werden?
Lösung anzeigen
Die Versammlungsfreiheit (Art. 8). Für Versammlungen unter freiem Himmel kann das Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden (Art. 8 Abs. 2).
Beispiel 2: Jedermann oder Deutsche?
Eine Studentin mit französischer Staatsangehörigkeit will sich auf die Meinungsfreiheit und auf die Berufsfreiheit berufen. Wie ist die Lage?
Lösung anzeigen
Die Meinungsfreiheit (Art. 5: „Jeder“) steht ihr unmittelbar zu. Die Berufsfreiheit (Art. 12) ist ein Deutschengrundrecht; für sie greift die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1. Für Unionsbürger wird der Schutz zusätzlich über das EU-Recht verstärkt.
Beispiel 3: Grundgesetzänderung
Der Bundestag hat 630 Mitglieder. Bei einer Abstimmung über eine Grundgesetzänderung sind 600 anwesend, 410 stimmen mit Ja. Ist die Änderung im Bundestag angenommen?
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Nein. Nötig sind zwei Drittel der Mitglieder, also 420 Stimmen – nicht zwei Drittel der Anwesenden (400).
Wissenscheck: 4 Fragen
Eigene Übungsfragen, keine Originalaufgaben eines Auswahlverfahrens. Lösungen und Erklärungen lassen sich auch ohne JavaScript öffnen.
Begriffe im Glossar
Quellen
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (gesetze-im-internet.de)
- Art. 20 GG
- Art. 79 GG
- Art. 19 GG
- Art. 94 GG (Verfassungsbeschwerde seit 20.12.2024 in Abs. 1 Nr. 4a)
- Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93 und 94) vom 20.12.2024, BGBl. 2024 I Nr. 439
- Bayerischer Landespersonalausschuss: Kurzinfo 2. Qualifikationsebene (PDF)
Die Zusammenfassung dient dem Lernen. Verbindlich sind allein Ausschreibung, Einladung und Vorgaben der Behörde, bei der du dich bewirbst. Die Einstellungstest-Wissensdatenbank ist kein amtliches Angebot und verspricht keinen Testerfolg. Einen Fehler gefunden? Schreib uns über Hilfe und Kontakt.
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